Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeiner Teil

1. Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern in Ausübung ihrer selbstständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit und gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Sie gelten dabei für alle Verträge, die im Rahmen der Geschäftsbeziehungen zwischen der COPA Consulting GmbH, Bismarckstraße 5, 45128 Essen (nachfolgend: „COPA“), und Kunden (nachfolgend: „Kunden“) geschlossen werden.

1.2 Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn und soweit sie von COPA ausdrücklich schriftlich oder in Textform anerkannt werden.

2. Besondere Bedingungen

Soweit für Leistungen auch Besondere Bedingungen gelten, gehen diese bei Abweichungen dem Allgemeinen Teil vor.

3. Leistungsbeschreibungen

Der Leistungs- und Funktionsumfang der Produkte und Leistungen bestimmt sich nach der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Leistungsbeschreibung.

4. Leistungsänderungen

4.1 COPA ist berechtigt, vertraglich vereinbarte Leistungen zu ändern, soweit dies dem Kunden zumutbar ist, und

a)  diese Leistungen Produkte anderer Hersteller enthalten und diese Produkte COPA nicht, nicht mehr oder nur noch in geänderter Form zur Verfügung stehen, ohne dass dies auf Umstände zurückzuführen ist, die COPA zu vertreten hat, neue gesetzliche oder behördliche Anforderungen eine Änderung notwendig machen,

b)  die vereinbarten Leistungen nicht mehr dem aktuellen Stand der Technik, den Sicherheitsbestimmungen oder den Anforderungen des Datenschutzes entsprechen oder ihre Lauffähigkeit nicht mehr gewährleistet ist,

c)  vereinbarte Leistungen ganz oder teilweise gegen gleichoder höherwertige Leistungen ausgetauscht werden, die vereinbarte Soll-Beschaffenheit im Wesentlichen unverändert bleibt, oder

d)  COPA ein sonstiges berechtigtes Interesse an der Änderung der Leistung hat.

4.2 Leistungsänderungen nach Ziffer 4.1 werden dem Kunden mindestens zwei Monate vor ihrem Wirksamwerden schriftlich oder in Textform mitgeteilt.

4.3 Der Kunde kann die von der Leistungsänderung betroffene Leistung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Leistungsänderung zu deren Inkrafttreten schriftlich oder in Textform kündigen. 

5. Geschäftsbetrieb mit Kunden

5.1 Ein Vertragsverhältnis zwischen einem Kunden und COPA setzt ein bestehendes Mandatsverhältnis mit einem Mitglied der COPA voraus und kommt erst mit dessen Zustimmung zustande. 

5.2 Falls die in Ziffer 5.1 genannte Voraussetzung nicht mehr vorliegt, sind Mitglied und Mandant verpflichtet, COPA dies unverzüglich mitzuteilen. Der Mandant ist damit einverstanden, dass das Mitglied COPA von der Mandatsbeendigung in Kenntnis setzen darf.

5.3 Soweit ein Mandatsverhältnis nach Ziffer 5.1 nicht oder nicht mehr besteht, soweit bei Wechsel  des Mandatsverhältnisses vom übernehmenden Mitglied keine Zustimmung erteilt wird oder soweit eine bereits erteilte Zustim- mung widerrufen wird, enden sämtliche laufende Vertragsverhältnisse mit dem Kunden, ohne dass es hierzu einer Kündigung bedarf, zum Ablauf von einem Jahr nach Eintritt eines der vorgenannten Ereignisse.

5.4 Der Mandant ist damit einverstanden, dass COPA dem betreffenden Mitglied jederzeit Auskunft über die Geschäftsbeziehung mit seinem Kunden geben darf.

6. Inanspruchnahme von Leistungen

6.1 Mitglieder dürfen Leistungen der COPA entsprechend der Satzung nur im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit und zur Abwicklung ihrer Mandate in Anspruch nehmen. Kunden dürfen Leistungen der COPA nur für interne Zwecke und zur Zusammenarbeit mit dem Mitglied nutzen.

6.2 Die Leistungen der COPA dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. 

6.3 Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die in Ziffern 6.1 und 6.2 enthaltenen Verpflichtungen entsteht ein Anspruch gegen den Kunden auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 Euro. Steht COPA aus dem gleichen Sachverhalt ein Schadensersatzanspruch zu, ist die vereinbarte Vertragsstrafe als Mindestbetrag zu verstehen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

6.4 Bei einem schwerwiegenden Verstoß gegen die Regelung aus Ziffer 6.1 und 6.2 ist COPA berechtigt, ihre Leistungen ganz oder teilweise zu verweigern. Die Geltendmachung weiterer Rechte ist nicht ausgeschlossen.

7. Leistungserbringung durch Dritte und weitere Auftragsverarbeiter, Gefahrtragung

7.1 COPA ist berechtigt, Leistungen auch durch Dritte (Subunternehmer) erbringen zu lassen.

7.2 Soweit der Austausch oder der erstmalige Einsatz eines Subunter- nehmers, der auch weiterer Auftragsverarbeiter im Sinne der  EU-Datenschutz-Grundverordnung (im Folgenden: DS-GVO) ist, im Rahmen einer Leistungsände- rung gemäß Ziffer 4.1 erfolgt, hat der Kunde das Recht, Einspruch gemäß Art. 28 Abs. 2 DS-GVO zu erheben. Für diesen Fall behält sich COPA das Recht zur fristlosen Kündigung des davon betroffenen Vertrags aus wichtigem Grund vor.

7.3 Der Versand sämtlicher Materialien, Unterlagen und Programme sowie die Übermittlung von Daten und Programmen von und zur COPA erfolgt ausschließlich auf Gefahr des Kunden.

8. Berechnung von Leistungen

8.1 Preise für Lieferungen und Leistungen richten sich nach der zur Zeit des Vertragsabschlusses gültigen Preisliste. COPA ist berechtigt, die Berechnungsintervalle zu Gunsten des Kunden anzupassen, wenn dies  zu keiner Erhöhung der Vergütung führt. 

8.2 COPA kann eine laufende oder eine nutzungsabhängige Vergütung nach billigem Ermessen erhöhen,

  1. wenn sich der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Verbraucherpreisindex für Deutschland seit der letzten Preisanpassung um mehr als 5 Prozentpunkte erhöht hat; der Umfang der Erhöhung richtet sich dabei nach der Erhöhung des Verbraucherpreisindex 
    oder 
  2. wenn und soweit sich die für die Preisberechnung maßgeblichen Kosten in Folge unvorhersehbarer, von COPA nicht veranlasster und nicht zu beeinflussender Umstände erhöhen. COPA ist daher zu einer Preiserhöhung berechtigt, wenn
    1. sich die gesetzlichen Lohnnebenkosten erhöhen,
      oder
    2. neue gesetzliche, behördliche oder technische Anforderungen, neue Sicherheitsbestimmungen oder neue Datenschutzerfordernisse zuerhöhten Kosten der Leistungserbringung führen 
      oder
    3. soweit Leistungen der COPA Produkte anderer Hersteller enthalten und diese Produkte COPA nicht, nicht mehr oder nur noch in geänderter Form zur Verfügung stehen, ohne dass dies auf Umstände zurückzuführen ist, die COPA zu vertreten hat und dadurch sich die Kosten der Leistungserbringung erhöhen.

8.3 Eine Preiserhöhung darf bezogen  auf die betroffene Leistung frühestens zwölf Monate nach der letzten Preiserhöhung erfolgen und wird dem Kunden durch COPA mindestens zwei Monate vor Wirksamwerden schriftlich oder  in Textform angekündigt.

8.4 Der Kunde kann die von der Preiserhöhung betroffene Leistung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Preiserhöhung zu deren Inkrafttreten schriftlich oder in Textform kündigen.

9. Zahlungen, Einwände gegen die Rechnungsstellung

9.1   Die Zahlung aller Rechnungsbeträge ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Mit Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Verzug (Ziffer 11).

9.2 Erfolgt die Zahlungsabwicklung nicht im Lastschriftverfahren, ist COPA berechtigt, wegen des größeren Verwaltungsaufwandes eine angemessene Bearbeitungsgebühr zu verlangen.

9.3 Einwände gegen die Rechnungsstellung der COPA sind innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Wochen nach Erhalt der Rechnung mit Begründung schriftlich oder in Textform geltend zu machen. Ansonsten gilt die Rechnung als anerkannt; Ansprüche aus §§ 812 ff. BGB sowie etwaige Mängelansprüche (Ziffern 19 und 20) bleiben unberührt. COPA wird den Kunden in der Rechnung auf diese Rechtsfolge gesondert hinweisen. 

9.4 COPA bietet unter Wahrung der steuerlichen sowie datenschutzund berufsrechtlichen Vorschriften eine elektronische Rechnung an. Diese setzt den Abschluss einer gesonderten Vereinbarung voraus.

10. Aufrechnung

Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

11. Zahlungsverzug des Kunden

COPA kann, nach billigem Ermes- sen, neben ihren sonstigen Rech ten im Falle des Zahlungsverzugs des Kunden, nach wiederholter Mahnung und Ankündigung ein Leistungsverweigerungsrecht hinsichtlich sämtlicher noch nicht erbrachter Leistungen bis zum Ausgleich aller in Verzug befindlichen Zahlungen geltend machen.

Darüber hinaus ist COPA im Falle eines Zahlungsverzuges berechtigt, Mahngebühren und gegebenenfalls Aufwendungsersatz in angemessener Höhe zu verlangen

12. Abtretung von Ansprüchen

Die Abtretung jeglicher Ansprüche des Kunden gegen die COPA an Dritte ist ausgeschlossen und dieser gegenüber unwirksam. Dies gilt nicht für die Abtretung von Geldforderungen.

13. Eigentumsvorbehalt

Bei Verträgen, die auf Eigentumsübertragung gerichtet sind, bleiben Lieferungen bis zur vollständigen Begleichung der jeweiligen Rechnungen zuzüglich etwaiger Nebenforderungen im uneingeschränkten Eigentum der COPA. Insoweit ist auch eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung durch den Kunden ausgeschlossen.

14. Urheber- und sonstige Rechte, Dekompilierung

14.1 Die Nutzung, Vervielfältigung, Verbreitung, Bearbeitung, Umarbeitung, andere Umgestaltung, öffentliche Wiedergabe und öffentliche Zugänglichmachung sowie die sonstige Verwertung von Leistungen der COPA, die nach dem Urheberrechtsgesetz geschützt sind, sind dem Kunden nur im Rahmen der hierfür geltenden gesetzlichen Regelungen sowie der Bestimmungen der dafür anwendbaren Besonderen Bedingungen oder auf Grund gesonderter vertraglicher Vereinbarungen gestattet.

14.2 Der Kunde verpflichtet sich, alles zu unterlassen, was geeignet ist, Rechte der COPA zu beeinträchtigen. Der Kunde haftet für Rechtsverletzungen Dritter, denen er Zugriff auf Leistungen der COPA gewährt, sofern der Kunde nicht nachweist, dass er diese Rechtsverletzungen nicht zu vertreten hat.

14.3 Dem Kunden von COPA überlassene Programme und Datenbanken dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der COPA weder übersetzt noch vom Objekt-Code in den QuellCode umgewandelt werden. § 69e Urheberrechtsgesetz bleibt unberührt, wobei der Kunde COPA vorab mitteilen wird, welche Teile des ursprünglichen Programms er zu dekompilieren beabsichtigt. 
Für die Gewährung des Zuganges zu den Informationen oder das Dekompilieren kann COPA eine angemessene Gebühr verlangen.

 

14.4 Verstößt der Kunde gegen die in Ziffern 14.1 bis 14.3 genannten Regelungen, ist COPA nach vorheriger erfolgloser Abmahnung berechtigt, den Vertrag hinsichtlich der betreffenden Leistungen fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen. Das Recht von COPA zur Geltendmachung von Schadensersatz bleibt vorbehalten.

15. Datenverarbeitung im Auftrag und Datenschutz

15.1 Verarbeitet COPA personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden, erfolgt dies auf Grundlage einer Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.

Liegt keine den rechtlichen Anforderungen entsprechende Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung vor, ist COPA berechtigt, die davon betroffenen Leistungen zu verweigern. Die sonstigen Rechte der COPA in diesem Zusammenhang bleiben unberührt.

15.2 Personenbezogene Daten, die nicht Gegenstand einer Auftragsverarbeitung im Sinne von Ziffer 15.1 sind, werden im Rahmen der geltenden rechtlichen Regelungen durch COPA als Verantwortliche verarbeitet. Informationen hierzu tellt COPA auf www.copaconsulting.de/datenschutz bereit.

COPA ergreift in ihrem Verantwortungsbereich in Bezug auf diese Daten alle nach den gelten- den rechtlichen Regelungen erfor-derlichen Maßnahmen.

16. Verschwiegenheit

16.1 COPA behandelt die ihr bekannt werdenden Informationen über Betriebs- und Geschäftsgeheim- nisse des Kunden vertraulich. Dies gilt nicht, soweit diese Informationen entweder offenkundig werden oder das Interesse des Kunden an der Geheimhaltung erkennbar entfallen ist.

16.2 COPA wirkt als Dienstleister an der beruflichen Tätigkeit von Kunden, die einer beruflichen Verschwiegenheitsverpflichtung unterliegen, mit. COPA wahrt in Kenntnis der strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung gemäß § 203 StGB (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe) und den sonst anwendbaren rechtlichen Vorschriften fremde Geheimnisse, die ihr von solchen Kunden zugänglich gemacht werden.

16.3 COPA verpflichtet sich, sich nur insoweit Kenntnis von fremden Geheimnissen im Sinne von Ziffer 16.2 zu verschaffen, als dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist.

16.4 Beim Einsatz von Dritten gemäß Ziffer 7.1 verpflichtet sich COPA, diese in Textform unter Belehrung über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zur Verschwiegenheit zu verpflichten, soweit diese im Rahmen ihrer Tätigkeit Kenntnis von fremden Geheimnissen im Sinne von Ziffer 16.2 erlangen könnten. In Bezug auf ihre Arbeitskräfte erfüllt COPA die rechtlichen Anforderungen.

16.5 Die Pflicht zur Verschwiegenheit gemäß der Ziffern 16.1 bis 16.4 besteht nicht, soweit COPA auf Grund einer behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung zur Offenlegung verpflichtet ist. Soweit dies im Einzelfall zulässig und möglich ist, wird COPA den Kunden über die Pflicht zur Offenlegung in Kenntnis setzen.

16.6 Das Mitglied ist verpflichtet, Kenntnisse, die es gelegentlich einer Auftragsdurchführung durch die COPA erlangt hat und die der Verschwiegenheitspflicht eines anderen Mitgliedes unterliegen oder der beruflichen Verschwiegenheitspflicht allgemein unterfallen, streng vertraulich zu behandeln.

17. Verpflichtung des Kunden zu Sicherheitsmaßnahmen

Der Kunde muss seine IT-Systeme regelmäßig warten und geeignete Sicherheitsmaßnahmen ergreifen, um mögliche Gefahrenpotenziale bei der Verwendung von Produkten der COPA zu vermeiden.

Insbesondere sind Zugriffsrechte sorgfältig zu administrieren, Passwörter nicht offenzulegen oder weiterzugeben und stets eine aktuelle Antivirensoftware sowie eine Firewall zu verwenden.

18. Verfügbarkeit

Die technische Verfügbarkeit der vertraglich vereinbarten Leistungen ergibt sich aus den entsprechenden Regelungen der jeweiligen Leistungsbeschreibung.

Die jederzeitige technische Verfügbarkeit ist nicht geschuldet.

Zeiten, in denen die Server des Rechenzentrums aufgrund von planmäßigen Wartungen und außerplanmäßigen zwingend notwendigen Maßnahmen, z.B. um die Sicherheit und Integrität der Daten und des Betriebs zu gewährleisten, nicht zu erreichen sind, gehen nicht zu Lasten der Verfügbarkeit.

19. Sachmängel

19.1 Bei Beratungs- oder sonstigen Dienstleistungsverträgen bestehen keine Ansprüche des Kunden gegen COPA wegen etwaiger Sachmängel. Für Schadens- und / oder Aufwendungsersatzansprüche des Kunden in Zusammenhang mit solchen Leistungen gelten die Haftungsregelungen der Ziffern 21 bis 23.

19.2 Soweit ein Sachmangel vorliegt, stehen dem Kunden folgende Sachmängelansprüche zu:

    1. Bei Kauf- und Werkverträgen das Recht auf Nacherfüllung. COPA entscheidet nach eigenem Ermessen, ob die Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder durch Neulieferung bzw. -erstellung erfolgt. Die Interessen des Kunden werden dabei angemessen berücksichtigt.
    2. Bei Kauf- und Werkverträgen und Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen das Recht auf Minderung der Vergütung oder zum Rücktritt. 
    3. Bei Mietverträgen (Dauerschuldverhältnisse mit laufender Überlassungsvergütung) und Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen das Recht auf Minderung einer laufenden Vergütung oder auf Kündigung des Vertrags. 

 Für Schadens- und/oder Aufwendungsersatzansprüche des Kunden wegen Sachmängeln gelten die Haftungsregelungen der Ziffern 21 bis 23.

19.3 Der Kunde hat keine Sachmängelansprüche

    1. bei einer nur unerheblichen Abweichung vom vereinbarten Leistungs- und Funktionsumfang,
    2. soweit ein Mangel auf unsach- gemäßer Nutzung beruht, bei nicht reproduzierbaren und auch anderweitig durch den Kunden nicht nachweisbaren Fehlern sowie bei Schäden, die durch eine nachträgliche und nicht von COPA schriftlich oder in Textform freigegebene Veränderung durch den Kunden oder Dritte entstehen oder
    3. wenn der Kunde bei Programmen und Datenbanken nicht die aktuelle Version einsetzt und der Mangel darauf beruht. 

19.4 Der Kunde hat COPA Mängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe aller für die Mängelerkennung und Mängelbehebung zweckdienlichen Informationen schriftlich oder in Textform mitzuteilen. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten des Mangels geführt haben, die Auswirkungen sowie das Erscheinungsbild des Mangels. Bei Kaufverträgen muss die Mitteilung bei offenen Mängeln unverzüglich nach Ablieferung und bei versteckten Mängeln unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich oder in Textform erfolgen. 

19.5. Ansprüche wegen Sachmängeln verjähren bei Kaufverträgen innerhalb eines Jahres nach Übergabe, bei Werkverträgen innerhalb eines Jahres abAbnahme. Die Verjährungsverkürzung gilt nicht für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln nach Ziffer 21.1, 21.4 und 21.5.

20. Rechtsmängel

20.1 Bei Beratungs- oder sonstigen Dienstleistungsverträgen bestehen keine Ansprüche des Kunden gegen COPA wegen etwaiger Rechtsmängel. Für Schadens- /   Aufwendungsersatzansprüche des Kunden in Zusammenhang mit solchen Leistungen gelten die Haftungsregelungen der Ziffern 21 bis 23. 

20.2 Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden geltend, dass eine Leistung der COPA bei einem Kauf-, Werk- oder Mietvertrag seine Rechte verletzt, benachrichtigt der Kunde unverzüglich COPA schriftlich oder in Textform. Auf Verlangen von COPA wird der Kunde COPA sämtliche Vollmachten erteilen und Befugnisse einräumen, die erforderlich sind,  um den Kunden gegen die geltend gemachten Rechte Dritter zu verteidigen.

20.3 Werden durch eine Leistung der COPA bei einem Kauf-, Werkoder Mietvertrag Rechte Dritter verletzt, wird COPA nach eigener Wahl und auf eigene Kosten

    1. dem Kunden das Recht zur Nutzung der Leistung verschaffen oder
    2. die Leistung frei von Rechten Dritter gestalten. 

20.4 Im Übrigen gelten bei Rechtsmängeln die Regelungen der Ziffer 19.2 b) und c) und 19.5 
entsprechend. Für Schadens- /   Aufwendungsersatzansprüche des Kunden wegen Rechtsmängeln gelten die Haftungsregelungen der Ziffern 21 bis 23.

21. Haftung

21.1 COPA haftet für von ihr oder von ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit tritt diese Haftung auch bei einfacher Fahrlässigkeit ein. 

21.2 Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beschränkt sich die Haftung der COPA auf den nach Art der Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei einfach fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichenVertreter und Erfüllungsgehilfen von COPA.

21.3 Bei Mietverträgen wird die verschuldensunabhängige Haftung für Mängel, die bei Vertragsschluss bereits vorhanden sind, ausdrücklich ausgeschlossen.

21.4 Haftungsausschlüsse oder -beschränkungen gelten nicht, soweit COPA eine Garantie übernommen hat, die gerade den Zweck hatte, vor dem Eintritt der geltend gemachten Schäden zu schützen.

21.5 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenso wie die Produzentenhaftung unberührt.

22. Haftung für mittelbare Schäden

Außer im Fall von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Übernahme einer Garantie (Ziffer 21.4) haftet COPA nicht für mittelbare Schäden, wie z. B. Mehraufwand, entgangenen Gewinn oder ausgebliebene Einsparungen.

23. Haftung für Datenverlust

23.1 Bei Verlust von Daten haftet COPA nur für denjenigen Aufwand, der für die Wiederherstellung der Daten bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden erforderlich ist. Bei einfacher Fahrlässigkeit der COPA tritt diese Haftung nur ein, wenn COPA mit der zum Datenverlust führenden Handlung gleichzeitig eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat.

23.2 Vorstehende Ziffer 23.1 gilt nicht, soweit sich COPA gegenüber dem Kunden zur Durchführung der Datensicherung ausdrücklich verpflichtet hat.

24. Exportkontrollbestimmungen

24.1 Die Ausfuhr gelieferter Gegenstände und überlassener Softwareprodukte kann nach dem deutschen Außenwirtschaftsrecht genehmigungspflichtig sein. Einfuhr und Verwendung richten sich nach dem Recht des jeweiligen Ziellandes und können ebenfalls einer Genehmigungspflicht unterliegen. Dies gilt auch für die nur vorübergehende Mitnahme, z. B. auf einem Laptop.

24.2 Im Falle einer Ausfuhr ist der Kunde für die Einhaltung der dabei zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich.

25. Gerichtsstand; anwendbares Recht; salvatorische Klauseln

25.1  Ausschließlicher Gerichtsstand ist Landshut. Für Nichtkaufleute gilt diese Vereinbarung nur in Ermangelung eines inländischen Gerichtsstandes.

25.2   Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

25.3   Sollten sich einzelne Bestimmungen der Geschäftsbedingungen als ungültig erweisen, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen

Besondere Bedingungen Programme, Datenbanken, Cloud-Anwendungen und Rechenzentrumsleistungen

1. Geltungsbereich, Definition

1.1 Diese Bedingungen gelten für die Überlassung von Programmen und Datenbanken durch COPA sowie für die Zurverfügungstellung von Cloud-Anwendungen und die Inanspruchnahme von Rechenzentrumsleistungen der COPA. 

Soweit nachfolgende Regelungen in gleicher Weise für Programme, Datenbanken sowie für Cloud- Anwendungen und Rechenzentrumsleistungen gelten, werden diese gemeinsam als „Produkte“  bezeichnet.

1.2 Rechenzentrumsleistungen können aus Programmen und Cloud-Anwendungen heraus genutzt werden, z. B. Archivierung, Übermittlung und Verarbeitung von Daten. Die Beauftragung von Rechenzentrumsleistungen erfolgt über die in den Programmen und Cloud-Anwendungen vorgesehenen Funktionen und / oder über von COPA zur Verfügung gestellte Medien und Formulare. Maßgeblich für den Leistungsum- fang von Rechenzentrumsleistungen sind die Leistungsbeschreibungen der jeweiligen Programme und Cloud-Anwendungen.

2. Nutzungsrechte, Vergütung

2.1 COPA räumt den Kunden an Programmen und Datenbanken  Nutzungsrechte in nicht ausschließlicher Form und – soweit  es sich um eine auf die Vertrags- dauer beschränkte Überlassung  gegen laufende Vergütung handelt – in nicht übertragbarer Form ein.

Bei Cloud-Anwendungen und der Inanspruchnahme von Rechenzentrumsleistungen räumt COPA Kunden das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht ein, auf diese im vertraglich vereinbarten Umfang zuzugreifen.

3. Technische Schutzmaßnahmen

COPA ist berechtigt, angemessene technische Maßnahmen zum Schutz vor einer nicht vertragsgemäßen Nutzung zu treffen. Der vertragsgemäße Einsatz der COPA-Leistungen darf dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

4. Zusätzliche Regelungen für die Nutzung von Cloud-Anwendungen

4.1 Die Nutzung erfolgt ausschließlich durch Fernzugriff.

4.2 Eine Weitergabe der Zugangsberechtigungen und / oder Zugangsmedien, entsprechenden Benutzerkennungen oder personalisierter Zugangshardware an Dritte ist nicht gestattet.

4.3 Erlangt COPA Kenntnis davon, dass Cloud-Anwendungen in missbräuchlicher oder rechtswidriger Weise genutzt werden, ist COPA berechtigt, die betroffenen Zugänge zu sperren.

5. Kündigung

5.1 Kündigungen müssen schriftlich oder in Textform erfolgen.

5.2 Leistungen mit jährlichen Vergütungsintervallen können jeweils zum Jahresende, sonstige Leistungen können jeweils zum Monatsende gekündigt werden.

5.3 Die Kündigungsfrist beträgt für Kunden drei Monate, für COPA zwölf Monate.

5.4 Die Kündigung ist bei Leistungen mit monatlichen Vergütungsintervallen erstmals zum Ablauf von zwölf Monaten nach Vertragsschluss möglich.

5.5 Das Recht zu einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt beiden Seiten unbenommen. 

5.6 Mit Wirksamwerden einer Kündigung wird der Zugriff auf die betreffenden Produkte gesperrt.

Besondere Bedingungen Personalvermittlung

1. Leistungen

1.1 Diese Bedingungen gelten für die Vermittlung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (nachfolgend „Kandidaten“) durch COPA an den Kunden zur Festanstellung nach Maßgabe eines mit dem Kunden abgestimmten Anfoderungsprofil.

2. Rechte und Pflichten COPA

2.1 COPA stellt dem Kunden alle personenbezogenen Daten und Bewerbungen von Kandidaten zur Verfügung, die er unter Berücksichtigung der Vorgaben des Kunden für geeignet erachtet. COPA ist hierbei berechtigt, im Vorfeld eine Vorauswahl unter den in Betracht kommenden Personen zu treffen und hierzu gegebenenfalls erforderliche Interviews/Vorstellungsgespräche zu vereinbaren und durchzuführen. In diesem Fall werden nur die Daten der nach der Vorauswahl übrigbleibenden Kandidaten an den Kunden übermittelt.

2.2 COPA bedient sich zur Auswahl geeigneter Kandidaten neben den firmeneigenen Datenbanken auch gängiger Personalrecruitinginstrumente nach eigenem Ermessen und ohne Rechenschaftspflicht gegenüber dem Kunden.

2.3 Im Außenverhältnis tritt COPA zunächst nur im eigenen Namen auf. Im Namen des Kunden geschaltete Anzeigen bzw. andere außenwirksame Maßnahmen, welche die Identität des Kunden preisgeben, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Kunden.

2.4 COPA wird nach Möglichkeit und vorheriger Absprache spezielle, vom Kunden gewünschte Auswahlverfahren anwenden.

3. Rechte und Pflichten Kunde

3.1 Der Kunde ist verpflichtet COPA zur Erstellung eines Bewerber/Anforderungsprofis alle notwendigen Informationen, inklusive einer genauen schriftlichen Stellenbeschreibung sowie die gewünschten Qualifikationen, ggf. in Form einer bereits vorliegenden Anzeige, zu übermitteln.

3.2 Der Kunde veranlasst und übernimmt nacheinem erfolgreichen Bewerbungsgespräch alle zur Einstellung eines Kandidaten in sein Unternehmen notwendigen Schritte selbsttätig ohne Mitwirkung von COPA.

3.3 Sollte es zur Anstellung eines durch COPA vermittelten Kandidaten kommen, obliegen alle aus diesem Vertragsverhältnis erwachsenden Arbeitgeberrechte und -pflichten ausschließlich dem Kunden.

3.4 Der Kunde ist verpflichtet, COPA unverzüglich über das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses mit einem von COPA vermittelten Kandidaten zu unterrichten und ihr alle insofern für den vorliegenden Personalvermittlungsvertrag relevanten Daten mitzuteilen. Dazu zählen beispielsweise der Beginn und die Dauer, eine eventuell vereinbarte Probezeit und die Vergütungsstruktur des mit dem Kandidaten bereits abgeschlossenen oder noch abzuschließenden Arbeitsvertrages.

3.5 Der Kunde verpflichtet sich weiterhin, den Auftragnehmer davon zu unterrichten, falls sich ein vom Auftragnehmer benannter Kandidat aus eigenem Antrieb bei dem Auftraggeber bewirbt. Diese Pflicht gilt auch für den Fall, dass dem Auftraggeber das Profil des Kandidaten von Dritten übermittelt wird. Wird der Auftragnehmer in diesem Fall weiterhin im Hinblick auf eine Vertragsanbahnung zwischen dem Auftraggeber und dem Kandidaten tätig, bleibt der Anspruch auf die Vermittlungsprovision unberührt.

4. Vergütung

4.1 COPA erhält vom Kunden eine erfolgs-abhängige Vermittlungsprovision in der für den jeweiligen Vermittlungsauftrag zwischen den Parteien vereinbarten Höhe.

4.2 Sollte kein gesonderter Vermittlungsauftrag zwischen dem Kunden und COPA abgeschlossen werden, erhält COPA eine erfolgsabhängige Vermittlungsprovision in Höhe von 25% des steuerpflichtigen Bruttojahresentgelt, dass der Kunde mit dem Kandidaten vereinbart, zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.

4.3 Die Pflicht zur Zahlung einer Vermittlungsprovision erstreckt sich auf alle während der Dauer dieses Vertrages angebahnten Kontakte zwischen dem Kunden und den von COPA vermittelten Kandidaten und die daraus entstehenden Arbeitsverhältnisse. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Kandidat eine andere Tätigkeit aufnimmt als ursprünglich vorgesehen.

4.4 Die vereinbarte Vermittlungsprovision ist auch geschuldet, wenn innerhalb eines Jahres zwischen dem Auftraggeber und einem vom Auftragnehmer nachgewiesenen Kandidaten zustande kommt.

4.5 Wird ein Arbeitsvertrag zwischen einem Dritten und einem von COPA nachgewiesenen Kandidaten aufgrund der vom Kunden zur Verfügung gestellten und ohne Einverständnis von COPA an den Dritten weitergegebenen Informationen geschlossen, ist der Kunde ebenfalls verpflichtet, die vereinbarte Vermittlungsprovision an den Auftragnehmer zu entrichten.

5. Gesonderte Leistungen

5.1 Die Kosten für gesonderte Leistungen sind vom Kunden nur dann zu tragen, wenn dies zwischen den Parteien im Vorfeld schrift-lich oder per e-Mail vereinbart wurde oder aber solche Kosten bereits von einem zuvor vereinbarten Budgetrahmen erfasst sind.

5.2 Weiterhin erhält COPA nach Vorlage der entsprechenden Belege die Auslagen für eventuelle Rekrutierungsmaßnahmen er-setzt, sofern dies im Vorfeld für die einzelne Maßnahme vereinbart wurde.

5.3 Ansprüche auf Kostenerstattung, die ein Kandidat im Zusammenhang mit einem Inter-view/Vorstellungsgespräch geltend macht, werden vom Kunden übernommen.

5.4 Die in den vorstehenden Absätzen ge-nannten Positionen sind COPA auch dann zu ersetzen, wenn die Personalvermittlung nicht erfolgreich ist.

5.5 Die Kosten für gesonderte Leistungen werden dem Kunden zzgl. MwSt. in Rech-nung gestellt.

6. Haftung und Gewährleistung

6.1 Für Vermögensschäden aus der Vermittlungstätigkeit haftet COPA nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht für die gesetzliche Haftung aus unerlaubter Handlung.

6.2 Eigenschaften oder Qualifikationen eines Kandidaten, die Qualität und Güte seiner Arbeitsleistung sowie schriftliche oder mündliche Angaben des Kandidaten stellen keine Zusicherungen von COPA dar.

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